Begriffsbestimmungen des Waffenrechts

In Rechtstexten – wie hier am Beispiel des Waffengesetzes (WaffG) – wird mitunter eine sehr spezielle Sprache verwendet. Diese Seite soll einen Überblick über wichtige Begriffe bieten und diese verständlich erklären. Zur besseren Übersicht, sind die Begriffe alphabetisch sortiert.

Besitz

Eine Waffe oder Munition besitzt,

„wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt“

Abschnitt 2, Punkt 2 WaffG

Für den Begriff „Besitz“ spielt die Formulierung „tatsächliche Gewalt“ eine bedeutende Rolle. Tatsächliche Gewalt übt man über eine Sache aus, wenn man unmittelbar und beliebig darüber verfügen kann. Hier beginnt auch die Abgrenzung zum Eigentum.

Eigentum

„Eigentümer ist, wer die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt.“

Eigentum zeigt die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache an und deckt sich – obwohl umgangssprachlich oft synonym verwendet – nicht unbedingt mit Besitz.

Beispiel: Nimmt mir jemand meinen Stift weg, dann bin ich immer noch Eigentümer (Stift gehört mir), aber der andere ist Besitzer (er hat den Stift)

Erwerb

Eine Waffe oder Munition erwirbt,

„wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt“

Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 1 WaffG

Unter Erwerb versteht man hierbei nicht – wie umgangssprachlich oft bezeichnet – den Kauf einer Sache. Man erwirbt einen Gegenstand, sobald man ihn in seinen Besitz hat. Somit kann man eine Sache auch erwerben, wenn man sie z.B. findet oder sie einem übergeben wird.

Führen

Eine Waffe oder Munition führt,

„wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“

 Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 4 WaffG

Man führt also eine Waffe, sobald man damit die eigene Wohnung (etc.) verlässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man sie offen oder verdeckt trägt, oder ob sie sich in einem verschlossenen Behältnis befindet.

Das Führen einer Waffe ist grundsätzlich verboten, kann aber 

Auch der ordnungsgemäße Transport ist laut Gesetz ein Führen einer Waffe, stellt aber eine Ausnahme dar.

Transport

„(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
[…]
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt“

§ 12 WaffG 

Da das Führen einer Waffe grundsätzlich verboten ist, 

Da der ordnungsgemäße Transport einer Waffe als Führen gilt

 

Für die Formulierung „nicht zugriffsbereit“ existiert keine einheitliche Definition, allerdings wird (laut Aussage der Polizei Hannover) inoffiziell die „Drei-Handgriffe-Regelung“ angewendet, was bedeutet, dass ein Gegenstand nicht zugriffsbereit ist, wenn es mindestens drei Handgriffen bedarf, ihn zum Einsatz bzw. im Falle einer Schusswaffe in Anschlag zu bringen. Zur eigenen Sicherheit sollten Waffen also so transportiert werden

Umgang

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.“

§ 1, Abs. 3 WaffG

Kurz gesagt beginnt der Umgang mit einer Waffe in dem Moment, in dem man in Ihren Besitz kommt.

Verbotene Waffen

„Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.“

§ 2, Abs. 3 WaffG

In Anlage 2 Abschnitt 1 findet man eine Liste von Waffen, die verboten sind, was bedeutet, dass nicht nur der Erwerb und das Führen nicht erlaubt sind, sondern der gesamte Umgang damit untersagt ist.